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Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu…
Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten…
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.