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Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen…
Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter…
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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