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Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.
Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde…
Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen…
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.