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Ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 81 der Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung.
In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.
Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts…
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der…
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für…
Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle…
Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.