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Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung.
Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und
in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.
Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem…
Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst erhalten bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Abfindung für jede…
Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten…
Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Rechtssachen regelt sich nach den vom Ministerium der Justiz erlassenen Vorschriften.
Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des…
Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.