Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der oder dem Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 22 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen und zu der Prüfungsakte zu nehmen. Abschnitt 2 Prüfung
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine…
Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach…
Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der…
Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.
Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.