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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbeauftragten das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der Praxisarbeit zu behandelnde Thema. Das Thema wird frühestens nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten mitgeteilt. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Ausbildungsstellen tatsächlich bearbeitete Vorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.
Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Praxisarbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung zu fertigen und im Original bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde hat die Praxisarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Ausbildungsbehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Anwärterin oder der Anwärter ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
Die Praxisarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde sowie unter Angabe aller benutzten Quellen und Hilfsmittel abzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern beziehungsweise anzugeben. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Anwärterin oder des Anwärters tragen.
Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. Liegen triftige…
Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. Liegen triftige…
Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
Ist die Praxisarbeit als bestanden bewertet, so wird die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten unter Angabe…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die praktische Arbeit zu. Sie ist auf dem Dienstweg der Leiterin oder…
Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.