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In der praktischen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass sie oder er
im Fachgebiet Vermessung ausreichende Fähigkeiten in der innendienstlichen Bearbeitung einer Liegenschaftsvermessung besitzt. Alternativ kann auch eine geeignete praktische Prüfung aus dem Bereich Landesvermessung oder Flurbereinigung durchgeführt werden.
im Fachgebiet Geomatik ausreichende Fertigkeiten in der Interpretation vorhandener Erfassungsgrundlagen und topographischer Fortführungsdaten, deren graphische und semantische Umsetzung in digitale Landschaftsmodelle und der Ableitung topographischer Karten besitzt.
In der praktischen Prüfung sind eine oder mehrere Arbeiten mit Hilfe der aktuellen beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) eingesetzten Verfahrenstechniken (Software) zu fertigen. Näheres ist in der Übersicht der Prüfungsfächer und des Prüfungsstoffes (Anlage 4 a und b) geregelt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die praktische Arbeit zu. Sie ist auf dem Dienstweg der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle versiegelt zu übersenden, von dieser oder diesem bis zur Prüfung unter sicherem Verschluss zu halten und erst vor den Augen des Prüflings zu öffnen. Der Umfang der Arbeit ist so zu bemessen, dass der Prüfling die Aufgabe innerhalb drei Tagen während der Dienstzeit lösen kann.
Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Aufgabe selbstständig zu bearbeiten und innerhalb der festgesetzten Frist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle mit der schriftlichen Versicherung abzuliefern, dass sie oder er sie ohne fremde Hilfe gefertigt hat. Die Ablieferungsfrist kann aus triftigen Gründen verlängert werden. Erkrankt der Prüfling, hat er auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen; versäumt er ohne ausreichende Entschuldigung die Frist, so gilt die Arbeit als „ungenügend“. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet hierüber.
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle hat die abgelieferte Arbeit am gleichen Tag an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten.
Die praktische Prüfungsarbeit ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeit endgültig.