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Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine ungenügende Leistung oder in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mangelhafte Leistungen nachweist oder das nach § 29 Absatz 4 Satz 3 ermittelte Ergebnis aus den schriftlichen Prüfungen weniger als 50 Punkte beträgt.
Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Einladung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Im Fall der Nichtzulassung ist dem Prüfling mitzuteilen, dass die zuständige Stelle einen Bescheid erteilen wird; der Prüfungsausschuss leitet in diesem Fall der zuständigen Stelle unverzüglich die Niederschrift nach § 29 Absatz 4 Satz 5 zu.
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärterinnen und Anwärtern…
Von dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung hängt die Zulassung zur mündlichen Prüfung ab. Der Kandidat wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn
Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen…
Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet sind.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Prüfling in den beiden schriftlich geprüften Fächern eine unter „ausreichend“ liegende Note…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.