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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit „ungenügend“ lautet. In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.