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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt die Prüfungskommission fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Prüfling entweder in mindestens drei schriftlich geprüften Fächern eine unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegende Note oder in mindestens zwei schriftlich geprüften Fächern die Note „ungenügend“ (00 Punkte) erhalten hat.
In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Im Fall der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.