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Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Inhalte der Themenfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 7 sein können.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen. § 32 Bewertung und Ergebnis der mündlichen Prüfung Die Leistung in der mündlichen Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Bewertungen. Die Präsentation fließt dabei mit 40 Prozent und die Prüfungsgespräche mit jeweils 30 Prozent in die Bewertung ein. § 29 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Kapitel 5 Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 3 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote…
Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums gemäß § 9 Absatz 1 und der…
Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere…
In den Fächern der schriftlichen Prüfung können auch mündliche Prüfungen stattfinden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler dies wünscht oder die…
Werden in einem Studienfach oder Grundkurs eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt, bildet der Prüfungsausschuss ein Gesamtergebnis aus dem…
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 5 genannten Lehrgebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.