Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Fortbildungsträger entscheidet über die Zulassung zur Fortbildung.
Zur Fortbildung werden Mitarbeitende zugelassen:
die die Abschlussprüfung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erfolgreich abgelegt haben oder
die erfolgreich an Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, deren wesentliche Inhalte denen der Ausbildung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten entsprechen, mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.
Der Fortbildungsträger kann zusätzliche Kriterien für die Zulassung zur Fortbildung bestimmen.
Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalte sich aus den §§ 6 und 7 ergeben.
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist.
Abweichend von Absatz 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche…
Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder b) die…
Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu…
Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.