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Schießstandsachverständige sind zur regelmäßigen Fortbildung in den nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten verpflichtet. Die regelmäßige Fortbildung erfordert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den mindestens zweimaligen Besuch eines anerkannten Fortbildungslehrgangs oder eines polizeilichen beziehungsweise militärischen Lehrgangs im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu dieser Verordnung relevante Ausbildungsinhalte hinreichend zu vermitteln. § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Schießstandsachverständigen haben der Behörde den Nachweis über die Fortbildung zu erbringen.
Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die zuständige Behörde als Fortbildung im Sinne von Absatz 1 auf Antrag der Schießstandsachverständigen anerkannt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Benennung des Lehrgangsträgers und der Fortbildungsinhalte zu stellen. Der Antrag der Schießstandsachverständigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sollte vor Teilnahme an der Fortbildung gestellt werden, spätestens jedoch ein halbes Jahr vor Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung.
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu…
Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3…
Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten ist gemäß § 5 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die anerkannten…
Absatz 1 Nummer 1 wird auf Antrag der zuständigen Behörde durch die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde geprüft. Die für den Wohnort zuständige…
Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die vom 1. April 2008 bis…
Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die bis zum 31. März 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.