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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2027 außer Kraft. Für die Abrechnung des Familienleistungsausgleichs des Jahres 2026 gilt die Verordnung bis zum Abschluss ihrer Abrechnung zum 30. April 2027 fort.
Für den Fall, dass die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2027, 2028 und 2029 nicht bis zum 1. Januar 2027 in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus, bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung, fort. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 mit Ablauf des 31. Januar 2027 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2023 (GV. NRW. S. 1140)…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und…
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Hinweis: Artikel 12…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 1. März 2028 außer Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.