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Für die wesentlichen Belastungen der kreisfreien und der Großen kreisangehörigen Städte sowie der Kreise als örtliche Betreuungsbehörden, und der Landschaftsverbände als Landesbetreuungsämter wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.
Die festgestellten Belastungen ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Kostenfolgeabschätzung. Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 infolge der Änderungen des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) sowie das Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) und der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) wurden mit der unabhängigen gutachterlichen Untersuchung vom 11. Juli 2024 festgestellt, welche gemäß § 7 Absatz 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde.
Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Landesbetreuungsgesetz, der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) in der…
Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben wird ein…
Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen…
Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der…
Über eine mögliche Anpassung der in dieser Verordnung festgelegten Belastungsausgleiche wird aufgrund der nach § 7 Absatz 3 des Landesbetreuungsgesetzes…
Für die wesentlichen Belastungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten durch die neu übertragenen Aufgaben nach § 1 entstehen, wird ein jährlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.