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Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Landesbetreuungsgesetz, der Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung vom 15. März 2023 (GV. NRW. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und der Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung wird ein Belastungsausgleich gewährt. Der Belastungsausgleich wird gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 des Landesbetreuungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2023 gewährt.
Die Verteilung der Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 auf die örtlichen Betreuungsbehörden erfolgt anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsgebiet lebenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Landesamtes für Information und Technik. Die Verteilung erfolgt anhand der Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres.
das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und
Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der…
Der finanzielle Ausgleich beträgt im Jahr 2022 45 794 944 Euro, im Jahr 2023 69 098 724 Euro und in den darauffolgenden Jahren jeweils 69 505 033 Euro. Die Höhe…
Ergibt sich durch die Aufgabenübertragung eine Mehrbelastung, ist der Kostenausgleich sowie der Verteilschlüssel entweder im Aufgabenübertragungsgesetz oder in…
Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen…
11.994.160 Euro
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.