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Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, gewährt.
Der finanzielle Ausgleich beträgt im Jahr 2022 45 794 944 Euro, im Jahr 2023 69 098 724 Euro und in den darauffolgenden Jahren jeweils 69 505 033 Euro. Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist (Anlage).
Der Ausgleich nach Absatz 2 wird auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 5 aus der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich für die Aufgaben nach § 9 aus der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen laut Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2020. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 wird dabei bei den Personalkosten ein Sockel in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert absinkt. Für Aufgaben nach § 9 Absatz 1 bis 4 und 5 wird dabei bei den Sachkosten ein Sockel in Höhe von 5 000 Euro angesetzt, sofern der Anteil unter diesen Wert absinkt.
Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September 2022 ausgezahlt.
Die Auszahlung des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in zwei Teilbeträgen. Im Jahr 2024 werden 577 750 359,71 Euro an die…
Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten…
Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmten Gesamthöhe…
Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger im Jahr 2024 7 760 000 Euro…
Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr…
Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.