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Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangsrektorat gebildet, für das die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird das Übergangsrektorat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird das Übergangsrektorat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit seiner Bildung das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
Bis zur Bildung des Übergangsrektorats nimmt das Rektorat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Rektorats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Das Rektorat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem das Übergangsrektorat das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist; die Rechtstellung der Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule bleibt jeweils unberührt.
Das Übergangsrektorat besteht aus
den Mitgliedern des Rektorats der aufnehmenden Hochschule und
Das Rektorat der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte ein Mitglied im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Findet die Bestimmung nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt das Rektorat der aufgenommenen Hochschule für diese Bestimmung insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zum Akt der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.
Die Amtszeit der Mitglieder des Übergangsrektorats nach Absatz 3 Satz 1 endet jeweils zum 31. Dezember 2028, es sei denn, ihre Amtszeit als Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule hätte im Falle von dessen Fortbestand zu einem späteren Zeitpunkt geendet; in diesem Fall endet ihre Amtszeit zu dem späteren Zeitpunkt. Der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum prüft vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ob und inwieweit weiterhin ein Prorektorat für die Integration der aufgenommenen Hochschule nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.
Der Hochschulrat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Mitte seiner externen Mitglieder zwei…
Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangssenat gebildet, für den die…
Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß…
Bis zur Bildung der Übergangs-Ethik-Kommission nimmt die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Ethik-Kommission der…
Die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrer Mitte oder aus den…
Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.