Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangshochschulrat gebildet, für den die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird der Übergangshochschulrat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird der Übergangshochschulrat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist er mit seiner Bildung der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
Bis zur Bildung des Übergangshochschulrats nimmt der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulrates der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Der Hochschulrat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Übergangshochschulrat der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.
Der Übergangshochschulrat besteht aus
den Mitgliedern des Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule und
Der Hochschulrat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Mitte seiner externen Mitglieder zwei Mitglieder; die gewählten Mitglieder werden Mitglieder des Übergangshochschulrats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt der Hochschulrat der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.
Die Amtszeit des Übergangshochschulrats ist die Amtszeit des bisherigen Hochschulrats der aufnehmenden Hochschule.
den Mitgliedern des Rektorats der aufnehmenden Hochschule und
den in den Übergangssenat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 gewählten Mitgliedern des Senats der aufgenommenen Hochschule.
Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat…
Die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrer Mitte oder aus den…
Bis zur Bildung der Übergangs-Ethik-Kommission nimmt die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Ethik-Kommission der…
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.