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Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 eine Übergangsqualitätsverbesserungskommission gebildet. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird die Übergangsqualitätsverbesserungskommission nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist sie mit ihrer Bildung die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
Bis zur Bildung der Übergangsqualitätsverbesserungskommission nimmt die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Die Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Übergangsqualitätsverbesserungskommission die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist.
Die Übergangsqualitätsverbesserungskommission besteht aus
den Mitgliedern der Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule und
Die Qualitätsverbesserungskommission der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrer Mitte oder aus den Mitgliedern der aufgenommenen Hochschule ein Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Studiumsqualitätsgesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165). Findet die Wahl nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt die Qualitätsverbesserungskommission der aufgenommenen Hochschule für diese Wahl insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zur Wahl nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.
Die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission ist die Amtszeit der bisherigen Qualitätsverbesserungskommission der aufnehmenden Hochschule. Die Grundordnung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum kann die Amtszeit der Übergangsqualitätsverbesserungskommission abweichend von Satz 1 regeln und insbesondere diese Amtszeit verkürzen.
Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit…
Bis zur Bildung der Übergangs-Ethik-Kommission nimmt die Ethik-Kommission der aufgenommenen Hochschule die Aufgaben und Befugnisse der Ethik-Kommission der…
Der Hochschulrat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Mitte seiner externen Mitglieder zwei…
Der Senat der Hochschule für Gesundheit in Bochum wählt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern der…
Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß…
Das Rektorat der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte ein Mitglied im Sinne des Satzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.