Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Investitionsmittel können zur Erbringung von in anderen Landesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes vorgesehenen Eigenanteilen von Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus diesen Mitteln ist zulässig. Der Einsatz von diesen Mitteln ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Landesgesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, die eine Kumulierung von Landesmitteln und Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote). Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Einbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.
Die Verwendung der Landesförderung nach den Absätzen 1 und 2 für Vorhaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes…
Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union…
Investitionsmittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne dieses Gesetzes…
Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils Abweichend von Nummer 2.3.4 und Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu…
Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des…
Regelungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.