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Sachinvestitionen können mit den in § 1 genannten Beträgen unter folgenden Voraussetzungen finanziert werden:
Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Als nicht begonnen gilt eine Sachinvestition auch dann, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der Investition nicht entgegen.
Sie muss bis zum 31. Dezember 2036 von den zuständigen Stellen freigegeben worden sein.
Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein. Sollte aufgrund von nicht vorhersehbaren externen Gründen (Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen, Lieferverzögerungen) ein Abschluss einer Investitionsmaßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2042 möglich sein, so besteht die Möglichkeit, stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchzuführen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.
Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht…
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene…
Werden Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben vor Ablauf einer Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können dafür…
Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes…
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch…
Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.