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Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran.
Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am…
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am…
Fördert die Gemeinde (GV) Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderungsfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der…
Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro, der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden (GV) 711 146 666 Euro. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen…
Die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Kreis strebt an, von den Investitionsmitteln 50 Prozent für den Investitionsbereich nach Satz 1 Nummer 1 sowie 20…
Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag im Rahmen der zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.