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Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes festgestellt.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche…
Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2 festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist…
Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist auch eine…
Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der…
In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller…
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muß es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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