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Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung
die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse über § 13 Absatz 1 hinaus auf weitere Tierarten, die für eine anzeigepflichtige Tierseuche empfänglich sind, zu erstrecken,
die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier, einen Bestand oder ein Bienenvolk zu bestimmen,
festzulegen, auf welche Umstände, Gegebenheiten und Sachverhalte der Beitragssatz zu beziehen ist,
Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der Meldepflicht des § 14 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen,
Abweichendes oder Ergänzendes zur Stichtagsregelung des § 13 Absatz 3 zu bestimmen, soweit
sich bei einem Unternehmer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 Prozent ändert,
die Haltung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird oder
bei landwirtschaftlichen Betriebsformen die Tierbestandszahlen innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechseln,
Einzelheiten über die Festsetzung, Erhebung, Fälligkeit und Einziehung von Beiträgen zu regeln,
Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie über die Höhe, Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen sowie
Näheres zu regeln über die Tierwertermittlung und die Dokumentation der Tierwertermittlung.
Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von § 15 zur Vereinfachung des Verfahrens zu bestimmen, in welchen Fällen
eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann oder
auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für den Unternehmer nicht zu erwarten sind, sowie
die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Personen, die die Tierwertermittlung durchführen, festzusetzen.
zu regeln.
näher zu bestimmen.
Person.
zu regeln.
des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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