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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen
wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;
wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;
eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung einem Tierarzt melden, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies erfordert.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c an die zuständige Behörde gerichtet werden können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;
detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass ein Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jegliches Auftreten…
die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln…
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des…
den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.