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Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes und erstattet die Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG.
Sie kann Beihilfen gewähren gemäß § 26 für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, sowie für Maßnahmen aus Monitoringprogrammen und aus Tiergesundheitsprogrammen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern.
Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie unterstützt ferner behördliche Maßnahmen zur…
Gewährung von Beihilfen nach § 26 und weitere Leistungen der Tierseuchenkasse,
Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes…
Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt…
Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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