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Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zweck der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 der Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen.
Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können die für die Kontrolle und Sanktionierung zuständigen Behörden…
Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken…
Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen…
Zum Zweck der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen können die Bewilligungsstellen…
Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes…
Die nach § 1 zuständigen Behörden und die Tierseuchenkasse des Saarlandes können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.