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Im Übrigen trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 23, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden. Vierter Abschnitt Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen