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Die Anforderung von Personen, die nach absolvierter Ausbildung und bestandener Leistungsprüfung der bei dem Landesbetrieb Wald und Holz bestehenden Kadaversuchhundeeinheit ehrenamtlich angehören (Suchhundeführer), zum Zweck der Teilnahme an Kadaversuchen, Übungseinsätzen, Trainingssuchen sowie an sonstigen Veranstaltungen der Kadaversuchhundeeinheit (Einsätze) erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz.
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5Anforderungen an die fachlich verantwortliche PersonWas?Wodurch? (Beispielhaft,…
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb…
Zuständige Behörde für die behördlichen Aufgaben, die im Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes unter Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften, unter Abschnitt…
Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten…
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für…
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Absatz 2 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt. § 2 Absatz 2 bis 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.