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Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) ganz oder teilweise unmöglich wird.
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.
Diese Verordnung regelt die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden der hauptamtlich als Lehrer und Lehrerinnen an…
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der…
Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S.…
die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5,
Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.