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Bei der Tierseuchenkasse wird jeweils für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Beihilfen nach § 7 sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3.
Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der…
Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern für den Zeitraum von drei Jahren einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des…
Bei den Versorgungskassen wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Versorgungskassen beschließt.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der…
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so…
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.