§ 10 Abs. 1 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Die Verwaltung der Tierseuchenkasse obliegt einem Geschäftsführer, der vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt wird.
§ 12 Abs. 5 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Der Vorsitzende vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann die Vertretung ganz oder teilweise…
§ 10 Abs. 1 NRW-34591Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte (AG TierGesR TierNebR NRW)
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.
§ 15 Abs. 2 SächsAGTierGesGSatzungen und Geschäftsordnung
Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Abs. 3 SächsAGTierGesGRechtsstellung
Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.