Gesetze
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Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung und entscheidet über die Verwendung des nach der vollständigen Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens. Fünfter Teil Regelungen von zulässigen Aufgaben (zu § 2 WVG)
Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Verband…
Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft…
Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
Der Zusammenschluß wird mit der durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist;…
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn…
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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