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Für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben oder zur sonstigen Durchführung des Wasserverbandsgesetzes werden Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden. § 69 Abs. 2 WVG ist anzuwenden.
Absatz 1 gilt auch für Gebührenbescheide, die nach dem 1. Mai 1991 erlassen wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Bestandskraft hatten.
Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde des Verbandes bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben dient. Vierter Teil Auflösung bestehender Verbände (zu § 79 Abs. 3 WVG)
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
Eine dem Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des…
Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen…
Die Gebührenbefreiung gilt nicht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Satz 1 ÖGDG erbrachte Leistungen.
Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.