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Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.
Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan beizufügen. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.
Der von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und die Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
höhere Kredite erforderlich werden oder
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese…
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.