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Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.
Durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluß) wird der Haushaltsplan festgesetzt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an.
Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder im Wirtschaftsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie den zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Gesamtbetrag der Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Erhebung durch Beitragsbescheid anordnen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit…
Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan des Wasser- und Bodenverbandes und die Nachträge fest. Der festgesetzte Plan ist die Grundlage für die…
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen…
Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden…
Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.