Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Erster Teil, Dritter Abschnitt
Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag frühestens vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren.
§ 21 NSVerbGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen