Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen · Erster Teil, Dritter Abschnitt
Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet Anwendung.
§ 22 NSVerbGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen