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Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als
Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
ehrenamtlicher Richter,
Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht.
Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist,
Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1…
die in dieser Vorschrift genannte Person und
Art und Dauer der Nebentätigkeit,
bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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