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Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung.
Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.
Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 8 und 9 finden…
Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis…
Für Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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