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Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten.
Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt bleiben gültig.
Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 - GV.NRW. S. 148).
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer…
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach…
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und…
1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnungen und Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.