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Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im Krankenhaus abhängig gemacht werden.
Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen.
Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug.
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem…
Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten…
Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies…
Den leitenden Abteilungsärztinnen und den leitenden Abteilungsärzten kann die Inanspruchnahme von Hochschulpersonal für Nebentätigkeiten gemäß § 6 Absatz 1…
Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung…
medizinische Leistungen, die durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und - therapeuten oder Kinder- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.