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§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten,
bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der bzw. den unter Buchstabe a genannten Einheit(en) ausgeübten Tätigkeiten ausführen;
Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.