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1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. Abschnitt 2 Anzeigepflicht und Untersagung einer Nebentätigkeit