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1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. 3Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin/dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden ist.
1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung auch in Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten sowie in begründeten Fällen und zeitlich begrenzt konzeptionelle Aufgaben als Nebenamt übertragen werden. 2Die Tätigkeiten nach Satz 1 müssen über die der Beamtin/dem Beamten obliegende und in diesem Zusammenhang erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und dürfen nicht zu einer Deputatsermäßigung Anlass geben.