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Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt.
Aufgaben, die für den Freistaat Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen, sofern es sich dabei nicht um ein öffentliches Ehrenamt handelt. Diese Aufgaben sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.
Nicht als Nebentätigkeit gelten
die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und
andere Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebensanschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.
Zu den öffentlichen Ehrenämtern nach Satz 1 Nr. 1 gehören jede auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die in einer Verordnung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten, auch wenn dafür die Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Sachsen, den Bund, ein anderes Bundesland, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere…
In Satz 1 wird die Angabe „(Nebenamt, Nebenbeschäftigung)“ durch die Wörter „in Form eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung“ ersetzt.
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts…
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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