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1Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Verlangen der obersten Dienstbehörde ausgeführt wird oder nach § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Anzeigepflicht entfällt. 2Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Anzeige.
Der vorzeitigen Übernahme einer Nebentätigkeit steht nicht entgegen, wenn die Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 aus besonderen Gründen nicht möglich war.