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Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung